Schutzkonzept der Martin-Luther-Gemeinde
Zum Schutz vor Grenzverletzungen, Übergriffen und sexualisierter Gewalt
Beschlossen vom Konvent der Martin-Luther-Gemeinde am 19.11.2025
Schutzkonzept inklusiver aller Anhänge als PDF herunterladen
-
1. Einleitung
Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche betrifft die gesamte Gesellschaft, hat aber im Bereich der Kirchen eine besondere Bedeutung. Wir schreiben dieses Schutzkonzept auch vor dem Hintergrund, dass im Frühjahr 2025 ein Fall sexualisierter Gewalt bekannt geworden ist, der sich in den 1960er Jahren in der Martin-Luther-Gemeinde zugetragen hat. Wir möchten Kinder, Jugendliche und andere Menschen in der Gemeinde heute vor Grenzverletzungen, Übergriffen und sexualisierter Gewalt möglichst weitgehend schützen. Dazu ergreifen wir Maßnahmen, die potenziellen Täterinnen und Tätern mögliche Anknüpfungspunkte entziehen und ihnen eine Anbahnung erschweren. Seit Sommer 2024 haben wir auf den Treffen einer Steuerungsgruppe, mit der Durchführung einer Risikoanalyse, bei Veranstaltungen und Gesprächen in Gemeindegruppen und während einer Klausur der Mitarbeitenden dieses Schutzkonzept erstellt. Es wurde vom Konvent der Martin-Luther-Gemeinde auf seiner Sitzung am 19.11.2025 beschlossen. Wir verstehen diesen Beschluss als Auftrag, kontinuierlich an der Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Schutzkonzeptes zu arbeiten.
-
2. Leitbild
Die Orientierung an Jesus Christus, Nächstenliebe und Gerechtigkeit sind wesentliche Elemente des Leitbildes der Martin-Luther-Gemeinde. Wir engagieren uns für ein Leben in Vielfalt und gegen Diskriminierung, Rassismus und Gewalt. „Unsere Gemeinde soll ein Platz sein, an dem sich Menschen begegnen und neue Verbindungen geknüpft werden. Wir laden ein zum offenen Gespräch, zum gemeinsamen Lernen, zu Fest und Gottesdienst.“ (Zitat aus dem Leitbild) Deshalb soll die Gemeinde ein Ort sein, an dem sich Menschen sicher fühlen. Das erfordert von uns immer neue Aufmerksamkeit und eine verantwortliche aktive Haltung.
-
3. Begriffe
Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ bedeutet körperliche oder psychische Grenzüberschreitungen, die die Intimsphäre eines Menschen verletzen. Fast immer handelt es sich dabei um die Ausnutzung eines Machtgefälles aufgrund von Geschlecht, Alter, körperlicher Überlegenheit, Herkunft, sozialem Status, Funktion oder Ansehen. Dabei verfügt die überlegene Person über die größere Macht oder Autorität, entweder mit Belohnungen (emotionaler Zuneigung und/oder Geschenken) oder mit Bestrafungen (Androhung oder Einsatz von physischer und psychischer Gewalt) auf die andere Person einzuwirken. Im Mittelpunkt steht meist die Befriedigung eigener Machtbedürfnisse, z.B. das Bedürfnis, sich auf Kosten anderer aufzuwerten. Dazu werden sexuelle Handlungen als Mittel genutzt.
Wir unterscheiden
- Grenzverletzungen,
- sexuelle Übergriffe und
- strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt.
Der Begriff „Grenzverletzung“ umschreibt ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten, das nicht selten unbeabsichtigt geschieht. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens nicht nur von objektiven Kriterien, sondern auch vom subjektiven Erleben der betroffenen Personen abhängig. Ob es sich um eine Grenzverletzung handelt, bewertet die betroffene Person. Grenzverletzungen sind häufig die Folge fachlicher oder persönlicher Unzulänglichkeiten oder eines Mangels an konkreten Regeln und Strukturen. Beispiele dafür sind eine nicht gewollte Umarmung, die unbedachte Verwendung von Kosenamen, eine versehentliche unangenehme Berührung, eine unbedachte verletzende Bemerkung. Grenzverletzendes Verhalten ist veränderbar.
„Sexuelle Übergriffe“ passieren dagegen nicht zufällig, nicht aus Versehen, sondern mit Absicht. Das persönliche Empfinden der Betroffenen spielt bei der Einschätzung eines Übergriffs keine Rolle, entscheidend ist die hinter dem Übergriff liegende Absicht. Abwehrende Reaktionen der Betroffenen werden bei Übergriffen ebenso missachtet wie Kritik von Dritten. In einigen Fällen sind sexuelle Übergriffe Teil eines strategischen Vorgehens zur Vorbereitung strafrechtlich relevanter Formen sexualisierter Gewalt. Sie gehören zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täterinnen und Täter testen, inwieweit sie ihre potenziellen Opfer manipulieren und gefügig machen können. Beispiele sind wiederholte, vermeintlich zufällige Berührungen (bei Wiederholungen kann nicht mehr von einer Absichtslosigkeit ausgegangen werden), Beschimpfungen oder sexistische Bemerkungen, Anleitung zu sexualisierten Spielen, aufdringliche Nähe und intimes Ausfragen, Fotografieren in intimen Situationen, Verbreitung von intimen Aufnahmen.
Wir fassen unter dem Begriff „strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt“ alle sexuellen Handlungen zusammen, die gemäß dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174–184 StGB) strafbar sind. Beispiele sind Kindern Pornografie zeigen, Aufforderung zu Nacktaufnahmen, sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen, sexuelle Belästigung durch Berührungen, Vergewaltigung, Missbrauchsdarstellungen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist jede sexuelle Handlung strafbar, da aus alters- und entwicklungsbedingten Gründen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Kinder sexuellen Handlungen nicht zustimmen können.
-
4. Risikoanalyse
Es ist wichtig herauszufinden, welche auf die Martin-Luther-Gemeinde bezogenen Risiken es gibt. Diese sollen möglichst weiter reduziert werden. Wo dies nicht möglich ist, versuchen wir uns ihrer bewusst zu sein.
Risiken beziehen sich auf Räume, Verhalten, Situationen und die Mitarbeitenden. Die Risiko-Analyse wurde mit Hilfe des Fragebogens der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kleingruppe erstellt.
Außerdem wurden Themen in der Dienstbesprechung reflektiert und bei der Erarbeitung des Verhaltenskodex einbezogen.
Für Freizeiten wurden gesonderte Risiko-Analysen durchgeführt, um die gewonnenen Informationen konkret auf diese anzuwenden.
In einem Abend zur Information der Gemeinde zum Schutzkonzept wurde über Risiken und ihre größtmögliche Verringerung informiert.
In einigen Gruppen der Gemeinde wurde ebenfalls über Themen des Schutzkonzeptes informiert und Fragen zu den Risiken bearbeitet.
Damit das Schutzkonzept wirkt, werden weiterhin regelmäßig Risiko-Analysen durchgeführt und nachgebessert.
-
5. Prävention
Die Martin-Luther-Gemeinde möchte es möglichen Täterinnen und Tätern so schwer wie möglich machen. Daher ergreifen wir folgende Maßnahmen.
5.1. Hauptamtliche Mitarbeitende
Es gelten die Regeln, die die Bremische Evangelische Kirche (BEK) vorsieht:- Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden legen der Kirchenverwaltung regelmäßig alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor.
- Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden nehmen an der Basisschulung „Prävention sexualisierte Gewalt“ (früher „Hinschauen - Helfen - handeln“) teil. Die regelmäßige Auffrischung und Teilnahme an der Vertiefungsschulung geschieht entsprechend der Regelungen der BEK.
- Bei Bewerbungsgesprächen mit neuen Mitarbeitenden sprechen wir das Thema
sexualisierte Gewalt und unser Schutzkonzept an. - Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden in der Martin-Luther-Gemeinde unterschreiben eine Selbstverpflichtungserklärung (Anhang 1). Wenn Mitarbeitende die Selbstverpflichtung trotz mehrfacher Gespräche dazu nicht unterschreiben wollen, muss der Kirchenvorstand über die Konsequenzen beraten.
5.2. Ehrenamtliche Mitarbeitenden
- Alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden über 18 Jahre, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (z. B. Kinder- und Jugendgruppen, Familien-Café, Konfirmand:innen, Kinderkirche, Jugend- und Familienfreizeiten), sowie alle Personen in Leitungsverantwortung legen der Gemeinde regelmäßig alle 3 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor. Zur Beantragung gibt es Hilfestellung. Die Einsichtnahme durch die Gemeinde wird datenschutzkonform dokumentiert.
- Alle Ehrenamtlichen besuchen, regelmäßig alle fünf Jahre, die Basisschulung „Prävention sexualisierte Gewalt“ oder haben eine JuLeiCa-Schlung (Jugendleiter:inCard) besucht.
Alle über 18 Jahre alten Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen machen diese Schulung alle 3 Jahre. - Alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Martin-Luther-Gemeinde unterschreiben eine Selbstverpflichtungserklärung (Anhang 1).
- Die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse, der Besuch der Präventionsschulung und die Unterschrift unter die Selbstverpflichtung wird datenschutzkonform dokumentiert.
- Wer die erforderlichen Nachweise für die ehrenamtliche Arbeit nicht erbringen kann oder möchte kann sich in der Martin Luther Gemeinde nicht ehrenamtlich engagieren.
5.3. Freizeiten/Übernachtungen
Für Freizeiten und Übernachtungen wird eine eigene Risikoanalyse durchgeführt. Auf Grundlage dieser werden ein kurzes Schutzkonzept und Verhaltensregeln erstellt. -
6. Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex wurde zusammen mit den hauptamtlichen Mitarbeitenden erarbeitet. Ein Input zur Erarbeitung erfolgte durch Heike Wegener (Präventionsbeauftragte sexualisierte Gewalt der Bremischen Evangelischen Kirche).
Klare und transparente Regeln für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sollen dazu beitragen, dass wir in der Martin-Luther-Gemeinde:
- wertschätzend, achtsam und transparent miteinander umgehen und so eine Atmosphäre des Vertrauens schaffen, in der sich alle Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, sicher fühlen,
- unsere Arbeit regelmäßig reflektieren, „fehleroffen“ werden und so den Täter:innenstrategien der Bagatellisierung und Geheimhaltung entgegenwirken,
- den Mitarbeitenden Sicherheit und Orientierung in sensiblen Situationen geben, damit alle möglichst grenzwahrend handeln und die Wahrscheinlichkeit für falsche Verdächtigungen verringert wird,
- verantwortungsvoll handeln, bei Grenzverletzungen eingreifen und die Meldewege kennen
Dazu haben wir uns Gedanken über bestimmte Situationen und Verhaltensweisen gemacht.
Eine für Kinder und Jugendliche angepasste Version des Verhaltenskodex soll erstellt werden.
6.1. Macht
Wir gehen gewissenhaft mit unserer Rolle, unserer Persönlichkeit und den Strukturen und der damit verbundenen Macht um.
Wir etablieren in unseren Veranstaltungen für die Teilnehmenden Möglichkeiten nach dem Voice-, Choice und Exit- Schema:
- Voice meint das Recht, die eigene Stimme zu erheben, Wünsche und Bedürfnisse äußern zu können, aber auch Kritik und Änderungsvorschläge mitzuteilen, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen.
- Choice bedeutet, dass die betreffende Person immer die Wahl haben muss, ob sie sich in der Situation befinden will oder nicht.
- Exit bietet den Anwesenden die Möglichkeit, jederzeit aus einer Situation aussteigen zu können. Ein vereinbartes Zeichen wie „Stopp, das mag ich nicht“ kann dabei genauso hilfreich sein wie die „Kultur der offenen Tür“ in Gruppenräumen.
6.2. Nähe und Distanz, privater Kontakt, Beziehungen
In der Arbeit mit Menschen ist ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz notwendig. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein. Dabei ist darauf zu achten, dass keine emotionalen oder körperlichen Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. Die Verantwortung für die Gestaltung von Nähe und Distanz liegt immer bei den beruflichen und ehrenamtlichen Bezugspersonen, nicht bei den betreuten Minderjährigen.
- Bezugspersonen bauen keine privaten Freundschaften zu betreuten Kindern oder Jugendlichen auf. Es findet keine Fortführung der professionellen Beziehung im privaten Rahmen statt (z. B. Aufnahme privater Treffen, privater Urlaube).
- Wir ermutigen dazu, mit Verwandtschaftsverhältnissen und privaten Beziehungen zu betreuten Kindern oder Jugendlichen und deren Familien transparent umzugehen.
- Private Beziehungen zu Erwachsenen reflektieren wir im Blick auf die Konsequenzen für unsere Arbeit.
- Individuelle Grenzempfindungen werden ernst genommen und respektiert und nicht abfällig kommentiert.
- Private Sorgen und Probleme von Leitungspersonen haben in der Beziehungsgestaltung nur einen Platz, wenn sie dem Arbeitsprozess dienlich sind (z. B. als thematischer Anknüpfungspunkt). Das gilt nicht für sexuelle Themen, die sind verboten.
6.3. Körperkontakt
- Wir machen Körperkontakt nicht grundsätzlich zum Problem. Wir achten aber darauf, dass er dem jeweiligen Kontext angemessen ist und vom Gegenüber gewollt ist.
- Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen sind nicht erlaubt.
- Körperliche oder emotionale Nähe entspricht stets dem Wohl des Kindes, des Jugendlichen. Mitarbeitende erfüllen sich nicht ihre eigenen Bedürfnisse nach Nähe und Kontakt.
- Für die Grenzwahrung sind die Mitarbeitenden zuständig.
- Wir achten beim Thema körperliche Nähe auch auf unsere eigenen Grenzen.
- Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass Menschen keine Angst gemacht wird und sie die reale Möglichkeit haben, eigene Grenzen zu setzen.
6.4. Sprache, Kleidung und Erscheinung
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst irritiert, verletzt oder gedemütigt werden. Bemerkungen und Sprüche, aber auch sexuell aufreizende Kleidung von Mitarbeitenden können zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beitragen und zu Irritationen führen.
- Mitarbeitende verwenden keine sexualisierte Sprache oder Gestik (z. B. sexuell getönte Kosenamen oder Bemerkungen, sexistische Witze), ebenso keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen. Sie dulden dies auch nicht unter den Kindern, Jugendlichen, den erwachsenen Teilnehmenden und dem Team.
- Verbale und nonverbale Interaktionen entsprechen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag und sind auf die jeweilige Zielgruppe angepasst.
- Mitarbeitende achten darauf, dass sie während ihrer Tätigkeit keine Kleidung tragen, die zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beiträgt.
6.5. Seelsorge, Beratungsgespräche, Unterricht und andere Vier-Augen-Situationen
- Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein.
- In seelsorgerischen Gesprächen wird darauf hingewiesen, dass das Seelsorgegeheimnis nur für den/die Seelsorger:in gilt, die anderen Teilnehmenden selbst aber von dem Gespräch erzählen dürfen, falls sie es möchten.
6.6. Umgang mit Medien und sozialen Netzwerken
- Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er/sie fotografiert oder gefilmt werden will oder nicht. Es wird respektiert, wenn Kinder oder Jugendliche nicht fotografiert oder gefilmt werden wollen. Die Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Zustimmung und bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich der Zustimmung einer sorgeberechtigten Person.
- Jede Form von bloßstellender, herabsetzender oder anzüglicher Darstellung oder von Menschen in leichter oder Badekleidung ist nicht erlaubt.
- Wir Mitarbeitende verhalten uns auch im Internet und in sozialen Medien mit Achtung und Respekt, wir diskriminieren und beleidigen nicht.
- Mitarbeitende pflegen keine privaten Internetkontakte mit den Menschen in der Gemeinde. Wir grenzen uns von medialen Kontaktanfragen grundsätzlich ab (z. B. Freundschaftsanfragen auf Facebook).
- Hauptamtlich Mitarbeitende nutzen für ihre dienstliche Kommunikation ausschließlich dienstliche Geräte.
- Nutzung und Einsatz von Filmen, Bildern, Computerspielen oder Druckmaterial mit Altersfreigabe sind gemäß der Altersfreigabe zu nutzen. Die Benutzung von pornographischen Inhalten sind Mitarbeitenden verboten.
6.7. Umgang mit herausforderndem Verhalten von Teilnehmenden
Menschen können durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen die Leitung und andere Teilnehmende provozieren und Grenzen überschreiten. In diesem Fall sind mögliche Maßnahmen gut zu bedenken.
- Wir achten darauf, dass die Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzen in direktem Bezug zum Verhalten stehen und auch für die von den Konsequenzen betroffene Person transparent sind.
- Einschüchterung, Willkür, Unterdrucksetzen, Drohung oder Angstmachen sind ebenso wie jede Form von Gewalt, Nötigung oder Freiheitsentzug untersagt.
6.8. Geschenke und Vergünstigungen, die wir gewähren und die wir bekommen
- Ein Mensch in der Gemeinde darf nicht besonders bevorzugt, beschenkt, belohnt, benachteiligt oder sanktioniert werden, es sei denn, es ist begründet und im entsprechenden Team abgesprochen.
- Private Geldgeschäfte (z. B. Geld leihen, etwas verkaufen) sind nicht erlaubt.
- Mitarbeitende dürfen keine Geschenke und Zuwendungen annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes. Die Schenkenden werden über diese Regeln informiert.
- Angebote von privaten Dienst- und Hilfsleistungen oder vergüteten Tätigkeiten sind abzulehnen (z. B. Babysitter-Dienste, zusätzliche Förderung).
6.9. Freizeiten, Übernachtungen
- Fahrten und Veranstaltungen mit Übernachtung, an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen, werden entsprechend den Regeln der Ev. Jugend Bremen durchgeführt. Sie regeln z. B. die Maßgaben zur getrennten Unterbringung, zur Privatsphäre etc.
- Für jede Freizeit wird ein Kurz-Schutzkonzept entwickelt.
- Menschen in einem Abhängigkeitsverhältnis übernachten nicht in Privatwohn-
ungen von Mitarbeitenden. - Für alle abweichenden Regelungen ist die Zustimmung der sorgeberechtigten
Person(en) und der zuständigen Gemeindegremien notwendig. - Bei Freizeiten mit Familien und Erwachsenen wird entsprechend verfahren.
6.10. Übertretung des Verhaltenskodex
- Es kann geschehen, dass diese Regeln überschritten werden. Um sich von typischem Täter:innenverhalten der Vertuschung und Geheimhaltung abzugrenzen, müssen Regelübertretungen offen ansprechbar sein.
- Alles, was Mitarbeitende sagen oder tun, darf weitererzählt werden, es gibt darüber keine Geheimhaltung.
- Mitarbeitende machen eigene Übertretungen des Verhaltenskodex und die von Kolleg:innen gegenüber den Gemeindegremien transparent.
- Professionelle Beziehungsgestaltung, Nähe und Distanz sowie deren Reflexion sind regelmäßige Themen in Teambesprechungen und Supervision.
-
7. Beschwerdewege
Beschwerdewege sind ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzeptes. Sie beziehen sich bewusst auf alle Themen, nicht nur auf sexualisierte Gewalt. Wir möchten besonders Kinder und Jugendliche ermutigen, sich auch mit scheinbaren Kleinigkeiten an uns zu wenden, weil das die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Kinder und Jugendliche sich auch bei größeren Problemen, beispielsweise Übergriffen, mitteilen. Dafür schaffen wir in der Gemeinde eine Atmosphäre, in der es möglich ist, Sorgen, Unwohlsein, Missfallen und Fehler anzusprechen. Wir möchten erfahren, was Kindern und Jugendlichen, aber auch anderen Menschen, an Umgang, Programm, Regeln, Rahmen und anderem nicht gefällt, geben Raum für Verärgerung, nehmen ernst, was uns anvertraut wird, besprechen es an den dafür vorgesehenen Stellen und verbessern, was schiefgelaufen ist und unseren Regeln nicht entspricht. So steigert sich nicht zuletzt die Zufriedenheit sowohl bei denen, die unsere Angebote wahrnehmen, als auch bei den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Die Wege, wie man sich beschweren kann und wie mit Beschwerden umgegangen wird, entwickeln und prüfen wir mit Kindern und Jugendlichen, damit die Verfahren besonders auf ihre Bedarfe angepasst sind.
Beschweren können sich Menschen, wenn
- im Rahmen der Gemeindearbeit eigene persönliche Rechte nicht geachtet,
- vereinbarte Regeln nicht eingehalten werden,
- Mitarbeitende sich nicht an den Verhaltenskodex halten oder
- Dinge auftreten, die in der Gruppe/Gemeinde stören oder aus Sicht der Teilnehmenden verbessert werden können.
Darüber hinaus ermutigen wir Kinder und Jugendliche, sich auch mit Beschwerden aus ihrem eigenen persönlichen Bereich (Zuhause, Schule, Freundeskreis) an uns zu wenden.
Wir bieten mehrere Wege an, wie Beschwerden geäußert werden können:
- Persönliche Ansprache bei allen Mitarbeitenden (das muss nicht die Gruppenleitung sein),
- Briefe, E-Mails, Messenger-Nachrichten an die Mitarbeitenden oder den Kirchenvorstand, Kontaktformular auf der Website,
- Auswertungs- und Feedback-Runden oder Formulare in Gruppen und auf
Freizeiten.
Wenn sich Menschen mit Erfahrungen oder Berichten über sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen oder über Kindeswohlgefährdung melden, werden die Meldewege nach dem folgenden Abschnitt 8 angewandt.
Alle Haupt- und Ehrenamtlichen sollten über das Vorgehen bei Beschwerden Bescheid wissen und diese annehmen können. Kinder und Jugendliche suchen sich selber ihre Vertrauenspersonen aus.
Über die Beschwerdewege informieren wir mit Plakaten im Gemeindezentrum (Anhang 2), mit einem besonderen Briefkasten für Kinder und Jugendliche, auf unserer Website, zu Beginn und am Ende von Veranstaltungen und Freizeiten. Wir weisen dabei auch auf externe Hilfsangebote hin.
Beschwerden, die uns erreichen, können je nach Bereich von den Verantwortlichen direkt bearbeitet, in der Dienstbesprechung beraten oder im Kirchenvorstand oder den zuständigen Gremien besprochen werden. Je nach Sachlage werden von den Verantwortlichen Veränderungsvorschläge erarbeitet und umgesetzt. Die Person, die sich beschwert hat, erhält eine Rückmeldung über die Bearbeitung der Beschwerde und eingeleitete Veränderungen. Je nach Sachlage informieren wir über die Beschwerde und ihre Bearbeitung öffentlich.
-
8. Meldewege und Intervention
Es kann geschehen, dass die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Gemeinde vermuten, dass ein Kind oder ein:e Jugendliche:r von sexualisierter Gewalt betroffen war oder ist, weil sie einen Vorfall selbst beobachtet haben oder ihnen davon berichtet wurde. Wir unterscheiden drei Fälle:
- Die mutmaßliche Tatperson ist haupt- oder ehrenamtliche:r Mitarbeitende der Gemeinde.
- Der Vorfall hat sich unter den Kindern oder Jugendlichen bei einer Gemeindeveranstaltung zugetragen.
- Das Beobachtete oder Berichtete bezieht sich auf Vorfälle außerhalb der Gemeinde.
In jeden Fall handeln wir nach dem Leitfaden (Anhang 3) und holen uns Hilfe bei einer Beratungsstelle. Alle Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche sind dazu verpflichtet, die Meldestelle der BEK über jeden Verdachtsfall einer Sexualstraftat im Raum der Kirche zu informieren.
Wenn die Meldestelle der BEK informiert ist, wird entsprechend des Interventionsplans der BEK (Anlage 4) vorgegangen. Die Meldestelle regelt das weitere Vorgehen nach fachlichem Standard. Dazu gehört u.a., wann und wie Leitungspersonen über weitere Schritte informiert werden.
-
9. Falschbeschuldigung
Eine Falschbeschuldigung hat schwerwiegende Auswirkungen für die unter Verdacht geratene Person und die zukünftige Zusammenarbeit in der Gemeinde.
Aus diesem Grund sieht das Schutzkonzept eine sehr sorgfältige Rehabilitation unter Beachtung des Persönlichkeitsrechtes einer fälschlich beschuldigten Person vor.
Dafür ist ein fachliches Verfahren notwendig. Dieses leitet die Meldestelle der BEK, unter Einbezug weiterer fachlicher Expertise wie der Rechts- und Personalabteilung der BEK.
Es ist geboten, die Rehabilitation unverzüglich mit der gleichen Sorgfalt und Intensität zu betreiben wie die Überprüfung des Verdachts.
Ziel der Rehabilitation ist
- die Wiederherstellung des guten Rufs der fälschlich verdächtigen Person,
- die Wiederherstellung einer Vertrauensbasis in der Gemeinde,
- die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person im Hinblick auf die ihm:ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
-
10. Kooperationen und externe Anlaufstellen
Fachstelle Sexualisierte Gewalt in der BEK
Prävention:
Unterstützung! - Prävention benötigt Information, Austausch und Schulung! Die Präventionsbeauftragte unterstützt bei der Umsetzung der Schutzkonzepte und berät in allen Fragen der Prävention.
Weitere Informationen & Kontakt: Sexualisierte Gewalt: informieren, vorbeugen, schützen
Meldestelle:
Sofort Handeln! - Alle Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche sind dazu verpflichtet, die Meldestelle über jeden Verdachtsfall zu sexualisierter Gewalt umgehend zu Informieren.
Weitere Informationen & Kontakt: Sexualisierte Gewalt? Bei Anfangsverdacht melden!
Ansprechstelle:
Vertrauliche Beratung ! - Wenn Sie selbst sexualisierte Gewalt erlebt oder diese in Ihrem Umfeld wahrgenommen haben, wenden Sie sich an die Ansprechstelle. Sie erhalten unbürokratisch und zeitnah einen Beratungstermin. Alle Gespräche sind kostenlos und auf Wunsch auch anonym möglich. Es kann selbstverständlich auch zu männlichen Gesprächspartnern vermittelt werden.
Weitere Informationen & Kontakt: Beratung zum Thema sexualisierte Gewalt: Zugewandt und vertraulich
Weitere Beratungsstellen:
- Bremer Jungen-Büro, Telefon 0421-59 86 51 60
- Kinderschutz-Zentrum Bremen, Telefon 0421-24 01 12 20
- Schattenriss, Telefon 0421-61 71 88
- notruf - Psychologische Beratung bei sexualisierter Gewalt, Telefon 0421-1 51 81
- Bremer Mädchenhaus, Telefon 0421-3 36 54 44
- www.schreib-ollie.de
- www.nummergegenkummer.de/onlineberatung
Bitte beachten Sie: Die Fußnoten und Anhänge des Schutzkonzeptes sind nur in der PDF Version zum herunterladen.